Falsch gedacht als Grundstückskäufer

In einem konkreten Fall hat ein Käufer beim Erwerb eines Grundstücks einen Schwarzbau erworben. Er kann laut Oberlandesgericht trotzdem nicht mit einer Kaufpreisminderung rechnen oder das Grundstück wieder zurückgeben.
Ein Mann hatte ein bisher landwirtschaftlich genutztes Grundstück gekauft. Er wollte einen darauf befindlichen Schuppen in seinem Sinne verwenden − unter anderem als Stellplatz für seinen Geländewagen. Doch nach Vertragsabschluss stellte er fest, dass es sich um einen Schwarzbau handelte. Es existierte keine Baugenehmigung, die eine Nutzung der Hütte erlaubt hätte. Die Behörde hatte das Betreiben dieses Baus bisher ausschließlich für landwirtschaftliche Zwecke geduldet.
Beim nächsten Erwerber, der gar kein Bauer war, wollte sie das nicht tun. Deswegen sah sich der Käufer von den Verkäufern getäuscht. Sie hätten ihm diesen Aspekt arglistig verschwiegen. Er forderte entweder eine Rückabwicklung des Geschäfts (knapp 27.000 Euro) oder zumindest eine Kaufpreisminderung um 8.000 Euro.
Das Urteil
Das sah die Justiz nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS anders. Im konkreten Fall könne man weder von Arglist sprechen noch von einem erheblichen Sachmangel. Bei einem derartigen landwirtschaftlichen Grundstück müsse man als Erwerber mit solchen Hindernissen rechnen. (Oberlandesgericht Koblenz, Aktenzeichen 10 U 387/07) (lbs)