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Schöner neuer Garten und Geld gespart!

Landkreis - Den Garten für den Sommer und die Grillsaison herrichten und dabei Geld sparen? Das geht! Denn pro Jahr kann man ein Fünftel der Handwerkerkosten von der Steuer absetzen.

Wer im Frühjahr seinen Garten auf Vordermann bringen will und dabei die Hilfe von einem Gärtner, Handwerker oder anderen Dienstleister in Anspruch nimmt, kann jährlich bis zu 1200 Euro Steuern sparen. Darauf weist die Steuerberaterkammer München hin. „Pro Jahr ist ein Fünftel von höchstens 6000 Euro bei Handwerkerkosten von der Steuer absetzbar. Hierunter fallen auch Arbeiten im Garten. Der Fiskus erkennt aber nicht alle in Auftrag gegebenen Gartenarbeiten an“, warnt der Präsident der Steuerberaterkammer München, Dr. Hartmut Schwab.


So beteiligt sich das Finanzamt unter anderem bei Dienstleistungen wie dem Pflanzen einer Hecke, der Pflasterung von Wegen und Terrassen sowie dem Setzen eines Zauns oder dem Bau einer Grundstücksmauer. Auch Unkrautjäten, die Installation einer Beregnungsanlage und das Anlegen eines Gartenteichs sind steuerlich begünstigt. „Die hierbei anfallenden Materialkosten sind aber nicht steuerlich begünstigt“, betont Schwab. Und es müsse sich stets um Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen handeln. Deshalb sind Arbeiten, die mit einem Neubau zusammenhängen nicht abzugsfähig. Hierzu zählt zum Beispiel der Anbau eines Wintergartens.

Auch gilt der Steuervorteil nur, wenn die Arbeiten auf dem eigenen Privatgelände durchgeführt werden. Das Entfernen von Unkraut aus den Ritzen des öffentlichen Bordsteins vor dem eigenen Haus ist also nicht abzugsfähig. Der Kammerpräsident sagt: „Es gibt noch andere Stolperfallen bei der Abzugsfähigkeit von Gartenarbeit. Hier sollte sich jeder vorher genau informieren.“ Wichtig ist zudem, wer die Arbeiten im Garten ausführt. „Zahlungen an Nachbarskinder, die den Rasen gemäht haben, sind nicht abzugsfähig. Vom Finanzamt berücksichtigt werden nur Zahlungen an ordentlich gemeldete Unternehmen“, unterstreicht Schwab.


Beachtet werden sollte auch, dass die erbrachten Leistungen nur gegen Vorlage einer Rechnung und Überweisungsbeleg von der Steuer absetzbar sind. Barzahlungen werden nicht anerkannt.

Pressemitteilung Steuerberaterkammer München

Quelle: rosenheim24.de

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