Frieden mit den Balkon-Nachbarn

München - Vor allem Eigentümer glauben häufig, dass sie auf ihrem Balkon machen können, was sie wollen. Doch nicht nur Mieter müssen sich an einige Vorschriften halten.
Bepflanzt, bestuhlt und liebevoll dekoriert können Balkone zu einer Oase der Erholung werden. Doch mit der Ruhe ist es schnell vorbei, wenn sich Nachbarn gestört fühlen, es sich bei den Verschönerungsversuchen um bauliche Veränderungen handelt oder diese das Erscheinungsbild des Wohnkomplexes beeinträchtigen. Damit der häusliche Frieden gewahrt bleibt, fassen wir zu Beginn der Freiluftsaison die wichtigsten Rechte und Pflichten von Mietern und Eigentümern zusammen.
Grillen
Oft endet ein Grillabend in einem handfesten Nachbarstreit. „Doch grundsätzlich darf auf einem Balkon gegrillt werden, wenn das nicht ausdrücklich im Mietvertrag oder in der Hausordnung verboten wird“, betont Tobias Vollmar, Rechtsberater beim Mieterverein München. Allerdings nicht mit Holzkohle. „Mit den Essensgerüchen müssen die Nachbarn leben, nicht aber mit dicken Qualmwolken.“ Mietern bleibt deshalb nur der Griff zum Elektrogrill. Und auch Eigentümer müssen auf den typischen Holzkohlegeschmack verzichten, wenn sie auf ihrem Balkon grillen wollen, weiß Thomas Fuhrmann, Geschäftsführer des Verbands Bayerischer Wohnungs- und Grundeigentümer. „Die Feuergefahr bei Holzkohle ist zu hoch.
Rauchen
Nicht nur der Rauch von Holzkohle, sondern auch von Zigaretten kann zu Unstimmigkeiten zwischen Nachbarn führen. Anders als beim Grillen haben Betroffene, die sich von aufsteigendem Zigarettenrauch gestört fühlen, aber keinen Unterlassungsanspruch. Laut einem Urteil der Amtsgerichte Bonn (Az. 6 C 510/98) und Wennigsen (Az. 9 C 156/01) gehört der Balkon zur gemieteten Wohnung, wo das Qualmen „als Konsequenz freier Willensentscheidung“ erlaubt ist (LG Köln 9 S 188/98; LG Paderborn 1 S 2/00). Rechtsberater Tobias Vollmar rät Betroffenen, ihre rauchenden Nachbarn auf das Problem anzusprechen. „Oft ist ihnen gar nicht bewusst, dass sie andere mit ihrem Verhalten stören.“
Gestaltung
Grundsätzlich darf der Balkon so gestaltet werden, wie sich Mieter und Eigentümer das vorstellen – schließlich bezahlen sie auch dafür. Das heißt, sie können Tische, Stühle und Sonnenschirme aufstellen, Blumenkästen und Rankgitter anbringen, Wäsche trocknen und Gäste empfangen. „Aufpassen muss man, wenn die Gestaltung des Balkons in den Bereich der baulichen Veränderung geht oder das Erscheinungsbild des Hauses dadurch verändert wird“, weiß Vollmar. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Markise oder ein Sichtschutz angebracht werden sollen. Mieter müssen dann zunächst mit ihrem Vermieter sprecher. Eigentümer müssen nach Angaben von Fuhrmann sogar jeden anderen Miteigentümer um Erlaubnis fragen. Sein Tipp: „Je ähnlicher die Markise oder der Sichtschutz in Form, Farbe und Material dem Rest des Hauses ist, desto weniger angreifbar ist das Vorhaben.“
Blumen
Wer an der Außenseite seines Balkones Blumenkästen befestigen will, sollte dieses Vorhaben mit seinem Vermieter abstimmen. Eigentümer müssen niemanden um Erlaubnis fragen, wenn das Anbringen von Blumenkästen in der Haus- oder Gemeinschaftsordnung nicht ausdrücklich verboten ist. „Durch einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümer könnte das aber untersagt werden, weil es sich bei der Fassade um Gemeinschaftseigentum handelt“, erläutert Fuhrmann.
Werden Blumenkästen von den anderen Eigentümern toleriert, müssen sie es dulden, dass hin und wieder ein Blatt oder eine Blüte auf den darunter liegenden Balkon fällt. Nicht hinnehmen müssen sie es allerdings, wenn die Bepflanzung so stark über die Brüstung hinauswächst, dass die Nachbarn übermäßig durch abgestorbene Pflanzenteile belästigt werden. „Blumenfreunde müssen ihre Blütenpracht also rechtzeitig zurückschneiden und außerdem darauf achten, dass sie ihre Nachbarn nicht aus Versehen begießen“, unterstreicht Vollmar. Die Auswahl der Pflanzen ist dem Mieter oder Eigentümer überlassen. „Alle Rank- und Kletterpflanzen wie Efeu oder Wilder Wein, die sich im Mauerwerk festkrallen und so den Putz beschädigen, sollte man aber besser mit seinem Vermieter abstimmen, damit es später zu keinen Schadensersatzansprüchen kommt“, betont Vollmar.
Bohrungen
Bohrungen im üblichen Umfang auf dem Balkon sind nach einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ebenso erlaubt wie Bohr- und Dübellöcher in der Wohnung. Vollmar rät Mietern dennoch, den Vermieter zu fragen, bevor sie beispielsweise eine Hängematte anbringen. Unter Umständen müssten Mieter haften, wenn durch das Bohrloch etwa Feuchtigkeit eindringt. Eigentümer sind Fuhrmann zufolge niemandem Rechenschaft schuldig – solange die Bausubstanz nicht beschädigt wird.
Partys
Partys auf dem Balkon sind erlaubt, solange die Zimmerlautstärke eingehalten wird. Ab 22 Uhr muss dem Mieterverein zufolge allerdings Nachtruhe herrschen. Das bedeutet, wenn sich andere Mieter gestört fühlen, muss ab diesem Zeitpunkt das Fest in die Wohnung verlagert werden. „Einen Geburtstagsbonus gibt es übrigens nicht“, stellt Fuhrmann klar.
Silke Scheder