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115.000 Euro statt 800 Mark: Mieterin erhält imposante Summe aus Kaution zurück

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Von: Franziska Kaindl

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Ein Mietvertrag, Geld, Schlüssel und ein Kugelschreiber liegen auf einem Tisch.
Die Wahlklausel im Mietvertrag der Wohnungsgesellschaft ist laut Kölner Amtsgericht unwirksam. © Emil Umdorf/Imago

Eine Wohnungsgesellschaft investierte 800 Mark Mietkaution in Aktien. Über die Jahre wurde aus dem Geldbetrag ein Vermögen – welches die Mieterin einklagte.

Vor dem Amtsgericht Köln hat sich eine Frau im Sommer eine Summe von 115.000 Euro von ihrer ehemaligen Wohnungsgesellschaft erstritten, wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa) berichtet. Das Geld stammt von einer sogenannten Mietsicherheit, die ihre Eltern im Jahr 1960 für eine Wohnung im rechtsrheinischen Köln hinterlegten.

Aus 800 Mark werden 115.000 Euro: Wohnungsgesellschaft will Aktien nicht an Tochter der Mieter auszahlen

Die Wohnungsgesellschaft hatte den Betrag in Aktien investiert – welcher im Laufe von fast 70 Jahren zu einer beträchtlichen Summe heranwuchs. Als das Mietverhältnis Mitte 2018 endete, verlangte die Tochter die Mietkaution ihrer inzwischen verstorbenen Eltern inklusive der Aktien zurück. Die Wohnungsgesellschaft lehnte dies jedoch ab: Unter Berufung auf den Mietvertrag zahlte sie nur 409,03 Euro, was den ursprünglichen 800 Mark entsprach. Damit gab sich die Frau allerdings nicht zufrieden. Bei der Klageerhebung im Dezember 2021 belief sich der Kurswert der Mietsicherheit bei 115.000 Euro.

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Unwirksame Mietklausel: Amtsgericht Köln gibt Klägerin recht

Der Mietvertrag sah vor, dass das Immobilienunternehmen die Kaution auch in Aktien anlegen durfte. Außerdem war darin vereinbart, dass die Aktien zum Ende des Mietverhältnisses herauszugeben seien. Allerdings behielt sich die Wohnungsgesellschaft auch das Recht vor, anstelle der Aktien den Nominalbetrag von 800 Mark auszuzahlen. Das Amtsgericht Köln stimmte dem nicht zu (Az. 203 C 199/21 vom 19.7.2022): Das im alten Mietvertrag vorgesehene Wahlrecht der Wohnungsgesellschaft sei unwirksam. Laut Paragraf 551 des Bürgerlichen Gesetzbuches stünden die Erträge aus der Mietsicherheit unabhängig von der gewählten Anlageform dem Mieter zu. Betroffen seien davon nicht nur ausgezahlte Dividenden, sondern auch etwaige Kursgewinne. Davon abweichende Vereinbarung seien unwirksam.

Das Urteil des Amtsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Die Wohnungsgesellschaft kann Berufung beim Landgericht einlegen. Es ist nicht bekannt, um welches Unternehmen es sich handelt.

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