Oberlandesgericht München entscheidet
Rosenheimer stirbt im Freibad Triftern: Hinterbliebene erhalten keinen Schadenersatz
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Nach dem Tod eines 33-Jährigen Rosenheimers im Freibad Triftern forderten dessen Hinterbliebene Schadenersatz. Ein Gericht lehnte das jedoch ab.
Rosenheim/Mühldorf - Das Oberlandesgericht München (OLG) wies am Donnerstag (20. Januar) eine Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Landshut zurück. Bereits dort waren die Kläger damit gescheitert, einen finanziellen Ausgleich für den Verlust ihres Angehörigen zu erhalten. Im August 2015 war der Rosenheimer tödlich im Triftener Freibad verunglückt und trieb offenbar längere Zeit unter Wasser, bis ihn ein Bademeister bergen konnte.
Das OLG schloss sich den Ausführungen der Vorinstanz an. Seinerzeit hatte das Landgericht Landshut keine Pflichtverletzung seitens des beklagten Badbetreibers oder des Bademeisters feststellen können. Die dort getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Beaufsichtigung und Überwachung des Schwimmbetriebs seien ausreichend gewesen. Seinerzeit war besagter Bademeister als Aufsichtsperson im Einsatz.
Keine Pflichtverletzung des Bademeisters
Das Freibad, urteilte das OLG, sei vergleichsweise klein und das Becken aus der verglasten Front des Bademeisterhäuschens sowohl im Stehen als auch im Sitzen problemlos zu überblicken gewesen. Die Angehörigen machten geltend, dass der Angestellte des Bades zur Zeit des Unglücks Wasserproben genommen und damit seine Aufsichtspflicht verletzt habe.
Es könne von einem Bademeister nicht verlangt werden, dass er ständig am Beckenrand verweile, urteilte seinerzeit das Landgericht Landshut. Es sei ohnehin nicht möglich, in jedem Augenblick jeden Besucher eines Bades zu überwachen. Der Umstand, dass der Bademeister erst durch einen anderen Badegast auf die Notlage des Verunglückten aufmerksam gemacht worden sie, erlaube nicht den Rückschluss auf eine Aufsichtspflichtverletzung.
Eine Revision zum Bundesgerichtshof ließ das OLG München nicht zu.