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15-Jährige auf Bruckmühler Volksfest vergewaltigt? So ist das Urteil gegen 24-Jährigen ausgefallen

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Von: Theo Auer

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Auf dem Bruckmühler Volksfest – hier eine Luftaufnahme aus dem Jahr 2022 – soll 2019 eine damals 15-Jährige von einem heute 24 Jahre alten Münchner vergewaltigt worden sein. Das Mädchen hatte die Tat 2021 zur Anzeige gebracht. Jetzt musste sich der 24-Jährige in Rosenheim vor dem Amtsgericht verantworten.
Auf dem Bruckmühler Volksfest – hier eine Luftaufnahme aus dem Jahr 2022 – soll 2019 eine damals 15-Jährige von einem heute 24 Jahre alten Münchner vergewaltigt worden sein. Das Mädchen hatte die Tat 2021 zur Anzeige gebracht. Jetzt musste sich der 24-Jährige in Rosenheim vor dem Amtsgericht verantworten. © Torsten Neuwirth, dpa/Karl-Josef Hildenbrand

Hat ein heute 24-jähriger Münchner im Juli 2019 eine damals 15-Jährige am Rande des Bruckmühler Volksfests vergewaltigt? Diese Frage musste jetzt das Amtsgericht Rosenheim beantworten. So ist das Urteil ausgefallen.

Bruckmühl Weil er 2019 beim Volksfest in Bruckmühl ein damals 15 Jahre altes Mädchen vergewaltigt haben soll, musste sich jetzt erneut ein 24-jähriger Mann aus München vor Gericht verantworten. Das Mädchen hatte erst im März 2021 Anzeige bei der Polizei erstattet, woraufhin die Polizei durch Zeugenaussagen den vermeintlichen Täter ermitteln konnte.

Zum zweiten Mal kam der Vorwurf gegen den heute 24-jährigen Münchner wegen der Vergewaltigung einer wehrlosen Jugendlichen jetzt in Rosenheim vor Gericht. Im Rahmen des Volksfestbesuches im Juli 2019 soll er laut Anklage die damals 15-jährige Bruckmühlerin vergewaltigt haben, die wegen ihrer Trunkenheit wehrlos gewesen sei. Die erste Verhandlung im Dezember 2022 setzte das Schöffengericht aus, weil es den Sachverhalt noch nicht für völlig aufgeklärt hielt. Zum neuen Termin waren nun alle bekannt gewordenen Zeugen geladen.

Mitglieder der Gruppe angetrunken, aber nicht volltrunken

Der Angeklagte berichtete erneut, er, wie alle anderen Begleiter dieser Gruppe auch, sei wohl angetrunken, aber nicht volltrunken gewesen. Im Laufe des Abends sei durch andere Mitglieder der Gruppe das Mädchen an den Tisch gebracht worden. Sie habe wacker mitgezecht, so dass er – auch wegen der fortgeschrittenen Stunde – nicht auf die Idee gekommen sei, dass es sich hier um eine 15-Jährige handeln könne.

Gegen 23 Uhr sei er mit ihr zum Rauchen nach draußen vor das Zelt gegangen. Dort habe man sich unterhalten, sich anschließend geküsst und schließlich sei er mit ihr um die Ecke gegangen, wo es dann zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen sei. Möglicherweise sei er, auch wegen seiner Trunkenheit, nicht so zärtlich gewesen, wie das angemessen gewesen sei. Aber zu keiner Zeit habe sie ihn zurückgewiesen oder gar aktive Gegenwehr eingebracht.

Wegen der fortgeschrittenen Zeit und weil er den letzten Zug nach Hause nicht versäumen wollte, habe er sich wohl unangemessen brüsk verabschiedet. Er habe heute, nach so langer Zeit, auch nicht mehr alle Details und Gespräche in Erinnerung. Jedoch habe es von seiner Seite keine Gewalt und von ihr keinen aktiven Widerstand gegeben.

Öffentlichkeit auf Antrag ausgeschlossen

Auf Antrag des Vertreters der Nebenklage, Rechtsanwalt Raphael Botor, wurde bei der Einvernahme des Tatopfers die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Immerhin war die heute 18-Jährige zum Zeitpunkt des Geschehens erst 15 Jahre alt.

Nachdem die Anzeige durch die Nebenklägerin erst knapp zwei Jahre nach dem Vorfall erstattet wurde, war es letztlich der aufwendigen und akribischen Arbeit der Ermittler zu verdanken, dass die Mitglieder dieser Gruppe und damit auch der Angeklagte dennoch gefunden werden konnten. Innerhalb dieser jungen Gruppe wurde der Vorfall verständlicherweise diskutiert. Wobei der Angeklagte zu keiner Zeit den Geschlechtsverkehr leugnete. Jedoch immer darauf bestand, dieser habe einvernehmlich stattgefunden und über das Alter des Mädchens sei er erst später informiert worden.

Nach Angabe der ermittelnden Beamtin hatte der Beklagte – laut des Tatopfers – diese zum Tatort geschoben und geschleift. Deren Erinnerungen seien bruchstückhaft gewesen, was auch ihrer damaligen Alkoholisierung geschuldet sei. Sie sei vom Täter bis auf die Schuhe nackt ausgezogen worden.

Die Mutter berichtete als Zeugin, dass ihr die Umstände im Dezember 2020 bekannt geworden seien und sie ihrer Tochter, ebenso wie eine Psychologin, zur Anzeige geraten habe. Ihre Tochter habe die Ereignisse wohl bis heute nicht gut verarbeitet, was auch der Umstand zeige, dass sie immer wieder Alkohol trinke und kiffe.

Die restlichen Teilnehmer der Gruppe berichteten von einem fröhlichen Bierzeltabend, bei dem keiner darauf achtete, wie viel der andere trank. Wer mit wem sprach, flirtete oder schmuste sei in dem allgemeinen Trubel völlig untergegangen. Allerdings wurde von allen bestätigt, dass die junge Frau zwar reichlich mitgetrunken hatte, keineswegs aber völlig volltrunken gewesen sei.

Angeklagter pünktlich zur gemeinsamen Rückfahrt erschienen

Bevor man gemeinsam zur Rückfahrt aufbrach, habe man den Angeklagten wohl vermisst. Der sei aber noch rechtzeitig zur Gruppe gestoßen und darauf angesprochen habe er zugestanden, dass es mit dem Mädchen zu Intimitäten gekommen sei, ohne jedoch näher darauf einzugehen.

Auch die Plädoyers fanden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt Die Staatsanwaltschaft, wie zu erfahren war, beantragte Freispruch, weil der Vorwurf aus der Anklage nicht zu halten sei. Hingegen stellte sich der Vertreter der Nebenklage im Plädoyer auf den Standpunkt, gemäß der Anklage sei der Angeklagte zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren zu verurteilen. Der Verteidiger, Rechtsanwalt Florian Zenger, forderte dagegen ebenfalls, dass sein Mandant freizusprechen sei.

Richterin begründet das Urteil des Schöffengerichts

Das Schöffengericht unter dem Vorsitz von Richterin Melanie Bartschat stellte fest, dass es aufgrund der erlangten Kenntnisse und Beweise nicht in der Lage sei, den Angeklagten zu verurteilen. Eine Schuld müsse ohne jeden vernünftigen Zweifel für das Gericht erkennbar sein. Das sei in diesem Falle nicht gegeben. „In unserem Rechtsstaat ist es eben nicht möglich, einen Schuldspruch aufgrund von Wahrscheinlichkeiten oder Denkbarkeiten zu fällen. Allein, dass die Möglichkeit von zwei verschiedenen Sichtweisen gegeben sei, gestatte keinen Schuldspruch. Deshalb war der Angeklagte frei zu sprechen“, erklärte die Richterin bei der Urteilsverkündung.

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