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Geldbuße bis Gefängnis: Diese Strafen drohen bei illegalen Autorennen

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Von: Marina Birkhof

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Heulende Motoren, wummernde Auspuffe, getunte auffällige Wagen mit Heckspoiler - ab wann gilt ein Autorennen eigentlich als illegal? rosenheim24.de hat sich beim Präsidium Oberbayern Süd über die polizeiliche Arbeit gegen illegale Rennen schlau gemacht.

Landkreis Rosenheim/Oberbayern - Im Jahr 2021 wurden bayernweit 555 Fälle von privaten illegalen Kraftfahrzeugrennen mit 729 Teilnehmern polizeilich erfasst. 

Im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd waren das im vergangenen Jahr insgesamt 91 Fälle mit 110 Teilnehmern. Ein unbeteiligter Fußgänger wurde tödlich verletzt, berichtet Polizeisprecher Martin Emig auf Nachfrage von rosenheim24.de.

Unterschied illegale private Rennen und organisierte angemeldete Rennen

Bei dem Phänomen des „illegalen Kraftfahrzeugrennens“ gilt Folgendes zu unterscheiden:

Erst seit 2017 können illegale Autorennen als Straftat gemäß Paragraph 315d Strafgesetzbuch bewertet werden. „Zuvor seien einzelne Verkehrsverstöße oft nur als Verkehrsordnungswidrigkeiten sanktionierbar gewesen“, untermalt Emig.

Das Strafgesetzbuch sehe bei Veranstaltern oder Teilnehmern von illegalen Autorennen eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Dies könne auch für „Alleinraser“ gelten, die durch rücksichtlose Fahrweise versuchen, eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen.

Werden durch die Tat Menschen schwer verletzt oder sogar getötet, bekräftigt Emig, so könne die Freiheitsstrafe sogar bis zu zehn Jahre betragen. Raser seien auch bereits wegen Mordes und versuchten Mordes verurteilt worden. Eine abschließende deliktische Einordnung obliege hier stets den Staatsanwaltschaften und Gerichten.

Neben der Geldstrafe werde dem Täter in der Regel auch die Fahrerlaubnis entzogen und auch das benutzte Fahrzeug könne eingezogen werden.

Organisierte Rennen mit strengen Auflagen

Organisierte Autorennen indes unterliegen als Veranstaltung einem Genehmigungsverfahren durch das jeweils zuständige Landratsamt und müssen verschiedene Auflagen einhalten“, weiß Emig.

„So finden organisierte Rennen auf speziellen Rennstrecken oder auf abgesperrten Straßenabschnitten statt, um Unbeteiligte und andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden. Die Fahrer tragen spezielle Schutzausrüstung und die Fahrzeuge sind mit eigens technischen Sicherheitssystemen oder zusätzlichen Versteifungen ausgestattet, um so die Gefahren für die Gesundheit der Insassen zu minimieren. Die Teilnehmer müssen auch gewisse Haftpflichtversicherungen nachweisen.“

Was kann die Polizei präventiv gegen illegale Raser tun?

Der Polizeisprecher erläutert dazu: „In erster Linie bemerken wir bei Kontrollen auffälliges Fahrverhalten. Die Belästigungen und Gefährdungen der Bevölkerung ergeben sich vorrangig aus dem Verhalten der Autofahrer. Auch sichtbare Veränderungen am Fahrzeug können ein Hinweis sein.“

In diesem Punkt lege die Polizei jedoch besonderen Wert auf die Differenzierung von „Autoposern“ und „Tunern“. Es gebe durchaus legale Formen des Tunings - insbesondere, wenn alle Veränderungen abgenommen und eingetragen seien.

Bürger können zu wichtigen Augenzeugen werden

Mitteilungen aus der Bevölkerung spielen bei der Thematik der illegalen Autorennen so wie bei allen Straftaten eine hohe Rolle, untermalt Emig: „Bekommen wir Hinweise, werden diese von der Polizei ernst genommen und in die Bewertungen der Lage einbezogen. Dies kann dazu führen, dass Örtlichkeiten verstärkt überwacht werden, sowohl im Rahmen des täglichen Streifendienstes, wie auch durch Schwerpunktkontrollen.“

„Es kommt ohnehin immer wieder vor, dass Bürger ihre Wahrnehmungen über auffällige Fahrzeuge oder über verkehrswidriges Fahrverhalten der Polizei mitteilen“, sagt der Polizeisprecher. „Wenn dabei beweiskräftige Angaben gemacht werden können, wird die Polizei stets ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten und versuchen, den Betroffenen zu ermitteln, so dass letztlich ein Bußgeld verhängt werden kann.“

Genaue Beschreibung des Geschehens das A und O

Wichtig sei dabei neben der Beschreibung des Fehlverhaltens genaue Angaben zu Ort, Zeit, Fahrzeug mit Kennzeichen und eine Fahrerbeschreibung. Unzureichend konkrete Mitteilungen könnten nicht zu Ordnungswidrigkeitenverfahren führen, denn: „Es muss ein bestimmter Grad von Beweisbarkeit gegeben sein. Sind keine konkreteren Angaben möglich, können die Mitteilungen immer noch als Hinweis für die Kontrollkräfte oder für künftige Kontrollorte dienen.“

Hinweise aus der Bevölkerung sind nicht nur in diesem Bereich wichtig, auch Sicherheits- und Ordnungsstörungen in allen anderen Bereichen seien für die Polizei „von großem Interesse“. Entsprechenden Hinweisen oder Beschwerden gehe die Polizei in jedem Fall nach, bekräftigt Emig abschließend.

mb

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